Wettrup

Statuten 1840

Statuten 1840

Abschrift der Statuten Anno 1840 

der Schützengesellschaft der Söhne der Landbewohner der Bauernschaft Wettrup, Kirchspiel Lengerich.

1. Jeder unverheirateter Sohn eines Landbewohners, der das Alter von 18 Jahren zurückgelegt hat, wird zum Schiessen zugelassen.

2. Jeder Knecht der Gesellschaft, der bei einem Landbewohner im Brode steht, darf mitschießen.

3. Jeder Schütze muss mit einer Flinte versehen sein.

4. Keiner kann zum Mitschiessen durch Strafe oder auf irgend eine andere Art gezwungen werden.

5. Das Schiessen beschränkt sich allein auf die Söhne der Landbewohner resp. deren Knechte, und dürfen außer diesen durch keine Andere weder Inländer noch Ausländer zugelassen werden.

6. Das Schiessen geschieht im Winter auf einen von der Gesellschaft zu bestimmenden Tag.

7. Der Schiessplatz muss der Orts-Polizei vorher angezeigt werden, welche, wenn solcher in jeder Beziehung alle Sicherheit gewährt. die Genehmigung erteilt.

8. Sämtliche Offiziere werden jedes Jahr gewählt und darf keiner die Annahme der Ehrenstelle ausschlagen, bei Verlust seines Rechts an der Gesellschaft.

9. Da man vorzüglich zu den Offizieren das Zutrauen haben muss, dass dieselben sich ehrenvoll und in jeder Beziehung exemplarisch betragen, so werden dieselben für alle oftmaligen Streitigkeiten, Schlägereien und Unordnungen zunächst angesehen.

10.Der Hauptmann oder nach Bestimmung der Gesellschaft ein anderer Offizier wird mit Empfange des Schützengeldes beauftragt, dieser muss alljährlich über die gehörige bestimmte Verwendung der Einsatzgelder der Gesellschaft Rechnung ablegen.

11.Jeder Schütze bezahlt in der Bauernschaft Wettrup 3 ggl. Courant und hat 4 Schüsse. Von diesem Gelde werden vorab bestritten die Kosten

a, für den König   3 fl.

b, für den Vizekönig 1 fl.

Für den Überschuss darf nur Bier, kein Wein oder Branntwein oder andere scharfe Getränke angeschafft werden.

12.Wenn sich wider Verhofen ein oder mehrere Glieder der Gesellschaft unnütz machen, so ist es die Pflicht der Offiziere, solche Subjekte sofort aus der Gesellschaft zu entfernen und ist bei allenfallsiger Widersetzung die ganze Gesellschaft zur Assistenz verpflichtet.

13. Die Abendbelustigung soll in demjenigen Wirtshause stattfinden, welches von dem jedesmaligen vorigjährigen Schützenkönige bestimmt wird. Falls keiner der Wirthe die Gesellschaft sollte aufnehmen wollen, oder falls in keinem Wirthshause ein zur Aufnahme der ganzen Gesellschaft hinreichend großes Lokal vorhanden sein sollte, so mag die Gesellschaft zwar in einem anderen Hause Statt finden, indes bleibt es dem Amtsvogte vorbehalten, für diesen Abend einen der vorhandenen Schenkwirthe, welcher für die Aufrechterhaltung der Ordnung mit verpflichtet ist, ausnahmsweise die Erlaubnis zu erteilen, in dem Hause, wo die Gesellschaft zusammenkommt auszuschenken. Übrigens darf sich die Gesellschaft nur in einem Hause versammeln.

14. Der König ist verpflichtet, einen silbernen Schild an den Vogel zu geben, und eine neue Scheibe für das folgende Jahr, wenn solche gebraucht wird.

15. Der silberne Vogel mit Zubehör bleibt dem Könige bis zum folgenden Jahre in Verwahrung. Im Fall aber derselbe dafür von der Gesellschaft nicht sicher angesehen wird, so wird solcher ohne alle Einrede bei dem Vorsteher deponiert.

16. Jedes Jahr wird eine Liste der Schützen aufgestellt und jeder Schütze mit einer Nummer bezeichnet, wonach geschossen wird. Eine Abschrift solcher Liste wird dem Amtsvogte am Tage des Scheibenschiessens vor Anfang der Abendlustbarkeit eingereicht.

17. Außer diesen Schützen und der von denselben eingeladenen Mädchen wird keiner in der Gesellschaft zugelassen.

18. Der König hat das Recht, sich eine Königin nach Willkür zu wählen, sie muss aber das l6te Jahr zurückgelegt haben.

19. Wenn sich indessen in dem Wirthshause worin sich die Tanzgesellschaft befindet, Andere, welche nicht zur Gesellschaft gehören, eingefunden haben, so darf der Wirth nach 10 Uhr Abends solchen keinen fernern Aufenthalt gestatten, und findet hier das Verbot vom 16. April 1839 gegen das Branntweinschenken nach 10 Uhr Abends vorzüglich Anwendung.

20. Die Gesellschaft darf auch nur spätestens bis drei Uhr des Nachts anhalten und ist der oberste Offizier samt dem Wirthe solche alsdann aufzuheben verpflichtet und wird dem Schenkwirth bei mindestens 40 rchtlr. Strafe untersagt, nach dieser Zeit Getränke zu verabreichen.

21. Da schon mehrere Malen bei Scheiben- und Vogelschiessen durch Unvorsichtigkeit, veraltete Schiessgewehre unkundige und übermäßige Ladung, Unglücksfälle eingetreten sind, so sind aus der Gesellschaft oder sonst einige erfahrene Personen zu erwählen Und zu bestimmen, welche sämtliche Flinten, die zu Schiessen dienen sollen, untersuchen, die Ladung allmählig, so wie geschossen ;wird. vorzunehmen und genau darauf achten, dass, wenn die Flinte versagt, oder durch Verbrennen des Pulvers auf der Pfanne, der Schuss nicht sofort herausgeht, die Flinte in die Höhe gehalten und damit zuidckgetreten werde, so wie auch, dass das Schiessen nach der Nummerfolge geschehe und durchaus keine Nebenschüsse statt finden dürfen. Niemand darf dem Ein- und Auszuge mit einem geladenen Gewehre beiwohnen, und müssten die Gewehre sofort nach Beendung in; des Festschiessens auf dem Schiessplatze vorsichtig entladen werden.

22.Die Schützengesellschaft stellt sich so hinter einer zu bildenden Linie, woraus nur der jedesmalige Schütze von dem rechten Flügel rechtmäßig vortritt.

23. Von dem Wirthe oder von wo aus die Gesellschaft hinausseht. dürfen vor dem Abgange keine scharfe Getränke verabreicht werden.

24.Auf dem Schiessplatze dürfen keine scharfe Getränke verabreicht oder Taschengläser mit solchen Getränken mitgenommen werden.

25. Alle diejenigen, welche den darin enthaltenen Bestimmungen nicht auf das Genaueste nachkommen, werden Amtseitig mit Geldstrafen von 2 bis 20 rchtlr. zum Besten der Armen bestraft werden.

26. Der höchste Offizier sorgt für Musik, jedoch kann der Musikpächter nicht übergangen werden.

Vorstehehende Statuten sind mittels Beschluss Königlicher Landdrostei § m 6. März dieses Jahres genehmigt worden.

Freren, den 18. März 1840.

Königlich Hannoversches Amt

Siegel                                 gez. Hupeden. 

 

Dass vorstehende Abschrift mit dem Original übereinstimmt, wird hiermit beglaubigt:

Wettrup, den 14. Januar 1950

  Bürgermeister.